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# Art 8 GedStG (Bayern) — Aufgaben des Stiftungsrats

Gedenkstättenstiftungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.

(2) Er beschließt insbesondere über

– die Satzung der Stiftung (Art. 13),

– die Haushalts- und Stellenpläne der Stiftung und der Gedenkstätten,

– die Einstellung, Einstufung und Entlassung des Stiftungsdirektors, der Leiter der Gedenkstätten und anderer leitender Mitarbeiter,

– die Entlastung des Stiftungsdirektors nach Vorlage der Jahresrechnung,

– den Erwerb und die Veräußerung von Sammlungsgegenständen und Vermögensgegenständen nach Maßgabe der Satzung,

– die Übernahme von Aufgaben für andere Einrichtungen der Gedenkstättenarbeit (Art. 1 Abs. 3 Satz 2).

Er kann weitere Rechtsgeschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen.

(3) Beschlüsse in Haushaltsangelegenheiten und über die Berufung und Entlassung des Stiftungsdirektors und der Leiter der Gedenkstätten bedürfen der Zustimmung der Vertreter des Freistaates Bayern.

(4) Der Stiftungsrat beruft die Mitglieder des Kuratoriums und des Wissenschaftlichen Beirats.

(5) Der Stiftungsrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse durch den Stiftungsdirektor.

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Zitiervorschlag: Art 8 GedStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/8

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