Gesetze / Landesrecht Bayern / Gedenkstättenstiftungsgesetz
GedStGArt 1 Errichtung, Rechtsstellung, Sitz
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/1#abs-1 (1) Unter dem Namen „Stiftung Bayerische Gedenkstätten“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in der Landeshauptstadt München errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/1#abs-2 (2) Der Freistaat Bayern (Stifter) überträgt der Stiftung die KZ-Gedenkstätten Dachau und Flossenbürg einschließlich aller damit verbundenen Rechte und Pflichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/1#abs-3 (3) Der Stiftung können ferner durch Rechtsverordnung der Staatsregierung auch Aufgaben anderer der Gedenkstättenarbeit im Sinn des Stiftungszwecks dienender staatlicher Einrichtungen übertragen werden. Sie kann durch Vertrag mit Zustimmung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) solche Aufgaben auch für nicht-staatliche Gedenkstätten und der Gedenkstättenarbeit dienende Einrichtungen in Bayern übernehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/1#abs-4 (4) Die Stiftung entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.