Gesetze / Landesrecht Bayern / Gedenkstättenstiftungsgesetz
GedStGArt 13 Satzung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/13#abs-1 (1) Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Satzung geregelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/13#abs-2 (2) Die Satzung sowie Satzungsänderungen werden vom Stiftungsrat mit Dreiviertelmehrheit beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.