Gesetze / Gebrauchsmusterverordnung
GebrMV§ 11 Übergangsregelung für künftige Änderungen
Stand: 10.06.2019
Für Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.