Gesetze / Gebrauchsmusterverordnung

GebrMV

§ 11 Übergangsregelung für künftige Änderungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Für Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

§ 10 § 12