Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 24c
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 01.08.2023 – X ZB 9/21Anspruch auf Herausgabe von Sachverständigengutachten zur Frage des Eingriffs in den Schutzbereich eines Streitgebrauchsmusters - Ästhetische BehandlungZitiert von 2
- LG Düsseldorf, 26.01.2012 – 4a O 41/07Zitiert von 1
- BGH, 09.11.2023 – I ZB 32/23Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Selbständiges Beweisverfahren als Geschäftsgeheimnisstreitsache; Anfechtbarkeit der Einstufung einer Information als geheimhaltungsbedürftig und der Anordnung einer Zugangsbeschränkung im selbständigen BeweisverfahrenZitiert von 2
- BGH, 04.04.2023 – KZR 20/21Kartellschadensersatz: Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines Kopplungsmissbrauchs - Vertriebskooperation im SPNV
- LG Düsseldorf, 10.02.2009 – 4b O 128/08
- LG Düsseldorf, 14.12.2004 – 4b O 337/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/24c#abs-1 (1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/24c#abs-2 (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/24c#abs-3 (3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/24c#abs-4 (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 24b Abs. 8 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/24c#abs-5 (5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.