Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Gebühren der unteren Vermessungsbehörden
GebOVerm§ 9 Gebühren in besonderen Fällen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/9#abs-1 (1) Wird ein Antrag nach Beginn, aber vor Abschluss der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, sind die erbrachten Leistungen nach den §§ 2 und 5 abzurechnen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag wegen Uneinigkeit der Beteiligten oder aus anderen Gründen, die die untere Vermessungsbehörde nicht zu vertreten hat, nicht abschließend bearbeitet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/9#abs-2 (2) Wird eine vorzeitig beendete Leistung auf erneuten Antrag hin oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so sind die nach Abs. 1 angefallenen Gebühren insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Zeitaufwand eingespart wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/9#abs-3 (3) Für Leistungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Katasterstands nach Art. 8 Abs. 5 VermKatG werden Gebühren nach § 2 ohne Ansatz des Wertfaktors nach § 4 erhoben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/9#abs-4 (4) Bei besonderem Nachforschungsaufwand in externen Rechtsnachweisen werden Gebühren nach § 2 ohne Ansatz des Wertfaktors nach § 4 erhoben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/9#abs-5 (5) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) kann von dieser Verordnung abweichende Vereinbarungen schließen.