Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Gebühren der unteren Vermessungsbehörden

GebOVerm

§ 2 Gebühren nach dem Zeitaufwand

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/2#abs-1 (1) Soweit in dieser Verordnung keine andere Regelung getroffen ist, bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Zeitaufwand. Die Gebühren errechnen sich nach der für die Leistung aufgewendeten, für jede Bedienstete und jeden Bediensteten auf halbe Stunden auf- oder abgerundeten Arbeitszeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/2#abs-2 (2) Die Gebühr beträgt je Stunde

1. für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A4 bis A9 oder nach ihrer Vergütung vergleichbare Beschäftigte

65 €,

2. für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A10 bis A16 oder nach ihrer Vergütung vergleichbare Beschäftigte

90 €.

§ 1 § 3