Gesetze / Landesrecht Bayern / Vermessungs- und Katastergesetz
VermKatGArt 8 Katastervermessungen, Verordnungsermächtigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/8#abs-1 (1) Die Katastervermessungen dienen der Festlegung und Sicherung der Eigentumsgrenzen sowie der Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters. Sie dürfen nur von den nach Art. 12 befugten Stellen ausgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/8#abs-2 (2) Bei den Katastervermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters (Fortführungsvermessungen) werden die Veränderungen erfaßt, die am Umfang der Grundstücke, in der Abgrenzung der Nutzungsarten und im Bestand der Gebäude eintreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/8#abs-3 (3) Zu den Veränderungen im Bestand der Gebäude gehören Neubauten, Veränderungen am Umfang des Grundrisses bestehender Gebäude, Abbrüche und Zerstörung von Gebäuden, ferner Änderungen in der Zweckbestimmung von Gebäuden, soweit diese eine Änderung des Katastervortrags zur Folge haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/8#abs-4 (4) Fortführungsvermessungen werden von Amts wegen oder auf Antrag ausgeführt. Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Vermessung darlegt. Fortführungsvermessungen nach Absatz 3 werden von Amts wegen ausgeführt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/8#abs-5 (5) Ist ein Jahr nach einer Fortführungsvermessung die mit ihr beabsichtigte Rechtsänderung im Grundbuch noch nicht vollzogen, so kann die Vermessung rückgängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/8#abs-6 (6) Bei Grundstücksteilungen, die einer Genehmigung bedürfen, soll eine die rechtliche Teilung vorbereitende Fortführungsvermessung in der Regel erst vorgenommen werden, wenn die Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde erteilt oder in Aussicht gestellt ist oder als erteilt gilt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/8#abs-7 (7) Zur Erneuerung des Liegenschaftskatasters werden Katasterneuvermessungen durchgeführt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/8#abs-8 (8) Die Katastervermessungen und die zugehörigen Buchnachweise müssen zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/8#abs-9 (9) Vermessungen von Privatpersonen oder von Stellen, die nicht nach Art. 12 zu Katastervermessungen befugt sind, können in das Liegenschaftskataster übernommen werden, wenn die Vermessungen Veränderungen im Bestand der Gebäude im Sinn von Abs. 3 und gegebenenfalls die damit im Zusammenhang stehende Topographie zum Gegenstand haben und die das Kataster führende Behörde die Ergebnisse für geeignet erachtet. Die näheren Voraussetzungen werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) geregelt.