nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 9 GebOVerm (Bayern) — Gebühren in besonderen Fällen

Verordnung über die Gebühren der unteren Vermessungsbehörden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird ein Antrag nach Beginn, aber vor Abschluss der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, sind die erbrachten Leistungen nach den §§ 2 und 5 abzurechnen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag wegen Uneinigkeit der Beteiligten oder aus anderen Gründen, die die untere Vermessungsbehörde nicht zu vertreten hat, nicht abschließend bearbeitet werden kann.

(2) Wird eine vorzeitig beendete Leistung auf erneuten Antrag hin oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so sind die nach Abs. 1 angefallenen Gebühren insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Zeitaufwand eingespart wird.

(3) Für Leistungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Katasterstands nach Art. 8 Abs. 5 VermKatG werden Gebühren nach § 2 ohne Ansatz des Wertfaktors nach § 4 erhoben.

(4) Bei besonderem Nachforschungsaufwand in externen Rechtsnachweisen werden Gebühren nach § 2 ohne Ansatz des Wertfaktors nach § 4 erhoben.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) kann von dieser Verordnung abweichende Vereinbarungen schließen.

---

Zitiervorschlag: § 9 GebOVerm (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/9

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
