Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Gebühren der unteren Vermessungsbehörden
GebOVerm§ 4 Wertfaktoren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/4#abs-1 (1) Die Gebühren nach den §§ 3, 7 und 8 sind mit den nachfolgenden Wertfaktoren, die den Bodenwert (Verkehrswert) je m 2 im Bereich der betroffenen Flurstücke zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung berücksichtigen, zu multiplizieren:
Nr.
Bodenwert je m 2
Wertfaktor
1.
bis
5 €
0,8
2.
über
5 €
bis
25 €
1,0
3.
über
25 €
bis
50 €
1,3
4.
über
50 €
bis
200 €
1,7
5.
über
200 €
bis
500 €
2,0
6.
über
500 €
bis
2 500 €
2,5
7.
über
2 500 €
bis
4 000 €
3,5
8.
über
4 000 €
4,0.
Betroffene Flurstücke bei Zerlegungsvermessungen sind die neu gebildeten Flurstücke. Bei Katasterneuvermessungen wird der vorherrschende Bodenrichtwert zur Ermittlung des Wertfaktors herangezogen. Bei Umlegungen wird der durchschnittliche Zuteilungswert der Baugrundstücke zur Ermittlung des Wertfaktors herangezogen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/4#abs-2 (2) Für Grenzfeststellungen an Flächen, die dem öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr dienen und bei Abmarkungen nach Art. 10 BayFiG, sind die Gebühren nach den §§ 2 und 3 mit dem Wertfaktor Nr. 2 zu multiplizieren, für Grenzfeststellungen an öffentlichen Feld- und Waldwegen sowie Eigentümerwegen nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) mit dem Wertfaktor Nr. 1. Voraussetzung ist jeweils, dass ausschließlich Eigentümer dieser Flächen den Antrag stellen und die Kosten tragen.