Gesetze / Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
GebOSt§ 2 Auslagen
Stand: 01.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/2#abs-1 (1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/2#abs-2 (2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.
Wird zitiert von 156 Entscheidungen zu § 2 GebOSt →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 26.06.2014 – 6 K 955/13
- VG Freiburg, 28.06.2022 – 13 K 2008/20
- VG Schwerin, 10.12.2021 – 3 A 1399/18 SN
- VG Saarland Saarlouis, 18.09.2009 – 10 K 660/08Zitiert von 7
- VG Saarland Saarlouis, 02.05.2007 – 10 K 62/07Zitiert von 2
- VG Koblenz, 18.10.2010 – 4 K 571/10.KOZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 13.02.2026 – 18 K 670/23
- VG Gelsenkirchen, 23.09.2025 – 14 K 2411/24
- VG Gelsenkirchen, 04.06.2025 – 14 K 6335/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GebOSt zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.