Gesetze / Gassicherungsverordnung
GasSV§ 2
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasSV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unternehmen und Betriebe, die Gas gewinnen, herstellen oder einführen und in das Netz der öffentlichen Versorgung abgeben können, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen sowie der nach Landesrecht zuständigen Stelle Meldungen entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung bis zum Zehnten jeden Monats zu erstatten. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und die nach Landesrecht zuständige Stelle können, wenn dies zur Sicherung der Energieversorgung notwendig ist, die Meldepflicht nach Satz 1 auf Unternehmen und Betriebe ausdehnen, die Gas im Inland beziehen und in das Netz der öffentlichen Versorgung abgeben können, und die Meldungen nach Satz 1 auch in kürzeren Zeitabständen verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasSV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Stelle kann im Interesse der Sicherung der Energieversorgung bereits vor der Feststellung der Bundesregierung, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist, Meldungen nach Absatz 1 verlangen.
Änderungsverlauf
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31.03.2023 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2023 (BGBl. I Nr. 94)
BGBl. 2023 I Nr. 94
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20.05.2022 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I 730)
BGBl. 2022 I S. 730
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07.07.2005 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 Abs. 48 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2005 I S. 1970
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1956)
BGBl. 2000 I S. 1956
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.