Gesetze / Gasnetzzugangsverordnung
GasNZV 2010§ 40 Veröffentlichungspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/40?asof=2019-07-02#abs-1 (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten regelmäßig, beginnend mit dem 1. Oktober 2011, folgende aktualisierte Angaben in einem gängigen Datenformat zu veröffentlichen:
Diese Angaben sind bei Änderungen unverzüglich anzupassen, mindestens monatlich oder, falls es die Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert, täglich. Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber nach Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bleiben unberührt. Die Veröffentlichung der Angaben nach Satz 1 hat in einem gängigen Format zu erfolgen, das eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten von der Internetseite des Fernleitungsnetzbetreibers ermöglicht. Die Angaben werden in deutscher Sprache veröffentlicht. Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen sie auf ihrer Internetseite zusätzlich in englischer Sprache. Örtliche Verteilnetzbetreiber stellen darüber hinaus auf ihrer Internetseite eine Karte bereit, auf der schematisch erkennbar ist, welche Bereiche in einem Gemeindegebiet an das örtliche Gasverteilernetz angeschlossen sind.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/40?asof=2019-07-02#abs-1a (1a) Netzbetreiber müssen für den Netzanschluss nach § 33 und § 39b neben den in § 19 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes aufgeführten Angaben auf ihrer Internetseite unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen folgende Angaben machen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/40?asof=2019-07-02#abs-2 (2) Marktgebietsverantwortliche veröffentlichen auf ihrer Internetseite:
Änderungsverlauf
-
16.07.2021 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
-
13.06.2019 Ausfertigung
§ 40 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2019 (BGBl. I 786)
BGBl. 2019 I S. 786
-
11.08.2017 Ausfertigung
§ 40 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2017 (BGBl. I 3194)
BGBl. 2017 I S. 3194
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.