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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 786
BGBl. 2019 I S. 786 · 22.368 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Verbesserung der Rahmenbedingungen
für den Aufbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland
Vom 13. Juni 2019
Auf Grund des § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und 3, des § 21a
Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit
Satz 2 Nummer 8, des § 24 Satz 1 Nummer 1 und 2
in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 4 und Satz 3
sowie des § 29 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgeset-
zes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen
§ 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 3 Num-
mer 9 Buchstabe c des Gesetzes vom 17. Dezember
2018 (BGBl. I S. 2549), § 21a Absatz 6 Satz 2 Nummer 8
durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 26. Juli
2016 (BGBl. I S. 1786), § 24 Satz 1 Nummer 1 durch
Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) und § 24 Satz 2 Num-
mer 1 durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1554) geändert und § 24 Satz 2 Nummer 3 durch
Artikel 1 Nummer 12a Buchstabe b des Gesetzes vom
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) und § 24 Satz 2 Num-
mer 4 durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppel-
buchstabe aa des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2503) neu gefasst worden sind, verordnet die Bun-
desregierung:
Artikel 1
Änderung der
Gasnetzzugangsverordnung
Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September
2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3194) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Vor der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe
eingefügt:
„Abschnitt 1
Kapazitätsreservierung
und Kapazitätsausbauanspruch“.
b) Nach der Angabe zu § 39 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„Abschnitt 2
Netzanschluss von LNG-Anlagen
§ 39a Begriffsbestimmungen
§ 39b Netzanschlusspflicht
§ 39c Weitere Pflichten des Fernleitungsnetz-
betreibers
§ 39d Vorbereitung des Netzanschlusses
§ 39e Realisierungsfahrplan
§ 39f Kostenverteilung
§ 39g Geltungsdauer und Evaluierung“.
2. In § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Anschluss
von Biogasanlagen an die Leitungsnetze,“ die Wör-
ter „den Netzanschluss von LNG-Anlagen,“ einge-
fügt.
3. Nach § 2 Nummer 11 wird folgende Nummer 11a
eingefügt:
„11a. „Realisierungsfahrplan“ ist ein gemeinsamer
Plan von Netzbetreiber und Anschlussneh-
mer oder Anschlusswilligem über Inhalt, zeit-
liche Abfolge und Verantwortlichkeit für die
einzelnen Schritte zur Herstellung des Netz-
anschlusses oder zum Kapazitätsausbau, um
die einzelnen Schritte der Beteiligten mitein-
ander zu synchronisieren;“.
4. In § 9 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des An-
hangs“ durch das Wort „Anhang“ ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Speicher-,“
gestrichen.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
6. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Zu diesem Zweck vereinbaren Netzbetreiber
und Anschlussnehmer zusammen mit dem Netz-
anschlussvertrag einen Realisierungsfahrplan.“
7. Dem § 38 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Abschnitt 1
Kapazitätsreservierung
und Kapazitätsausbauanspruch“.
8. Nach § 38 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Kosten für die Prüfung nach Satz 1 muss der
Betreiber der Anlage tragen.“
9. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Ein- oder Ausspeisekapazität“ die Wörter „bin-
nen zwei Monaten“ gestrichen und die Angabe

„5“ durch die Wörter „3 binnen zwei Monaten“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nach Vorlage des Netzentwicklungsplans
nach § 15a Absatz 1 Satz 1 des Energiewirt-
schaftsgesetzes durch die Fernleitungsnetzbetrei-
ber müssen der Fernleitungsnetzbetreiber und der
Anschlusswillige unverzüglich, spätestens aber
nach Zahlung der Planungspauschale nach Ab-
satz 3, einen Realisierungsfahrplan erarbeiten,
auf dessen Grundlage der Ausbau erfolgen soll.
Dieser Realisierungsfahrplan hat auch den ge-
planten Zeitpunkt des Baubeginns sowie der
Fertigstellung der neuen oder erweiterten Spei-
cher-, LNG- oder Produktionsanlage oder des
neuen oder erweiterten Gaskraftwerks zu enthal-
ten. Der Realisierungsfahrplan wird mit Unter-
zeichnung des Fernleitungsnetzbetreibers und
des Anschlusswilligen verbindlich, jedoch nicht
bevor die darin enthaltenen Ausbaumaßnahmen
Gegenstand des verbindlichen Netzentwick-
lungsplans nach § 15a Absatz 3 Satz 5 und 7
des Energiewirtschaftsgesetzes sind. Der Fern-
leitungsnetzbetreiber hat Anspruch auf Anpas-
sung des verbindlichen Realisierungsfahrplans,
sofern dies auf Grund von ihm nicht zu vertre-
tender Umstände erforderlich ist. Satz 4 ist für
den Anschlusswilligen entsprechend anzuwen-
den.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Eintretens
der Verbindlichkeit des Realisierungsfahr-
plans“ durch die Wörter „der erstmaligen
Aufnahme der für die Kapazitätsbereitstel-
lung erforderlichen Maßnahmen in den ver-
bindlichen Netzentwicklungsplan“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern
„0,50 Euro pro Kilowattstunde pro Stunde“
die Wörter „pro Jahr“ und nach den Wörtern
„0,40 Euro pro Kilowattstunde pro Stunde“
die Wörter „pro Jahr“ gestrichen.
10. Nach § 39 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:
„Abschnitt 2
Netzanschluss von LNG-Anlagen
§ 39a
Begriffsbestimmungen
Für diesen Verordnungsabschnitt sind die fol-
genden Begriffsbestimmungen anzuwenden:
1. „Anschlussnehmer“ ist jede juristische oder na-
türliche Person, die als Projektentwicklungsträ-
ger, Errichter oder Betreiber einer LNG-Anlage
den Netzanschluss dieser Anlage beansprucht;
2. „Netzanschluss“ ist die Herstellung der Anbin-
dungsleitung, die die LNG-Anlage mit dem
bestehenden Fernleitungsnetz verbindet, und
deren Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt
des bestehenden Fernleitungsnetzes;
3. „für den Netzanschluss erforderliche Infrastruk-
tur“ ist die Anbindungsleitung, die die LNG-An-
lage mit dem bestehenden Fernleitungsnetz
verbindet, der Anschlusspunkt mit dem beste-
henden Fernleitungsnetz, die Gasdruck-Regel-
Messanlage und die sonstigen zur Anbindung
erforderlichen Betriebsmittel.
§ 39b
Netzanschlusspflicht
(1) Fernleitungsnetzbetreiber müssen LNG-Anla-
gen auf Antrag eines Anschlussnehmers an die
Fernleitungsnetze anschließen. Anschlussverpflich-
tet ist der Fernleitungsnetzbetreiber, der den tech-
nisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschluss
der LNG-Anlage zum Fernleitungsnetz ermöglichen
kann.
(2) Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetz-
betreiber kann der LNG-Anlage einen anderen als
den vom Anschlussnehmer begehrten Anschluss-
punkt zuweisen, wenn dieser im Rahmen des wirt-
schaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten
des Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht.
(3) Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetz-
betreiber kann einen Netzanschluss nach Maßgabe
des § 17 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
ablehnen. Ein Netzanschluss kann nicht unter Hin-
weis darauf verweigert werden, dass in einem mit
dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbunde-
nen Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, soweit die
technisch-physikalische Aufnahmefähigkeit des
Netzes gegeben ist.
(4) Die für den Netzanschluss erforderliche Infra-
struktur steht im Eigentum des Fernleitungsnetz-
betreibers. Sie ist ab dem Zeitpunkt der Errichtung
ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
§ 39c
Weitere Pflichten des Fernleitungsnetzbetreibers
(1) Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetz-
betreiber ist für die Wartung und den Betrieb der
für den Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur
verantwortlich.
(2) Der Anschlussnehmer und der Fernleitungs-
netzbetreiber können vertraglich weitere Rechte
und Pflichten, insbesondere Dienstleistungen, ver-
einbaren und sich diese gegenseitig vergüten.
(3) Bei Errichtung und Betrieb der für den Netz-
anschluss erforderlichen Infrastruktur muss der
anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber die
Grundsätze der effizienten Leistungserbringung be-
achten.
§ 39d
Vorbereitung des Netzanschlusses
(1) Richtet ein Anschlussnehmer ein schriftliches
Netzanschlussbegehren an den Fernleitungsnetz-
betreiber, muss dieser dem Anschlussnehmer in-
nerhalb von acht Wochen nach Eingang des Netz-
anschlussbegehrens darlegen, welche Prüfungen
zur Vorbereitung einer Entscheidung über das
Netzanschlussbegehren notwendig sind und wel-
che erforderlichen Kosten diese Prüfungen verursa-
chen werden. Soweit zusätzliche Angaben erforder-
lich sind, muss der Fernleitungsnetzbetreiber diese
vollständig unverzüglich, spätestens aber innerhalb
von sechs Wochen nach Eingang des Netzan-

schlussbegehrens vom Anschlussnehmer anfor-
dern; in diesem Fall beginnt die in Satz 1 genannte
Frist mit dem Eingang der vollständigen zusätz-
lichen Angaben beim Fernleitungsnetzbetreiber.
(2) Auf Anforderung des Anschlussnehmers
muss der Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich
die für eine Anschlusszusage notwendigen Prüfun-
gen durchführen. Soweit erforderlich, sind andere
Fernleitungsnetzbetreiber zur Mitwirkung bei der
Prüfung verpflichtet. Der Anschlussnehmer kann
verlangen, dass der Fernleitungsnetzbetreiber auch
Prüfungen unter Zugrundelegung von Annahmen
des Anschlussnehmers durchführt. Das Ergebnis
der Prüfungen ist dem Anschlussnehmer unverzüg-
lich, spätestens aber sechs Monate nach der Anfor-
derung mitzuteilen.
(3) Der Fernleitungsnetzbetreiber ist an ein posi-
tives Prüfungsergebnis für die Dauer von zwölf
Monaten gebunden. Die Frist beginnt mit dem Zeit-
punkt der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 4. Inner-
halb dieser Frist muss der Fernleitungsnetzbetrei-
ber dem Anschlussnehmer ein verbindliches
Vertragsangebot vorlegen. Das Vertragsangebot
umfasst die Zusicherung einer bestimmten garan-
tierten technischen Mindesteinspeisekapazität des
Netzanschlusses.
(4) Die Wirksamkeit des Netzanschlussvertrags
steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass
der Anschlussnehmer 10 Prozent der Plankosten
für die Errichtung der für den Netzanschluss erfor-
derlichen Infrastruktur an den Fernleitungsnetzbe-
treiber zahlt. Dieser Kostenanteil ist innerhalb von
drei Monaten nach Vorlage des verbindlichen Ver-
tragsangebots zu zahlen.
(5) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Netz-
anschlussvertrags hat der Fernleitungsnetzbetrei-
ber in Zusammenarbeit mit dem Anschlussnehmer
unverzüglich die Planung des Netzanschlusses
durchzuführen.
§ 39e
Realisierungsfahrplan
(1) Der Fernleitungsnetzbetreiber führt den Netz-
anschluss auf Grundlage der gemeinsamen Pla-
nung unverzüglich selbst oder durch einen Dritten
durch. Zu diesem Zweck vereinbaren Fernleitungs-
netzbetreiber und Anschlussnehmer zusammen mit
dem Netzanschlussvertrag einen Realisierungsfahr-
plan. Dieser muss angemessene Folgen bei Nicht-
einhaltung der wesentlichen, insbesondere zeitli-
chen Vorgaben vorsehen. Soweit es veränderte
tatsächliche Umstände erfordern, hat jeder der
Beteiligten einen Anspruch auf Anpassung des
Realisierungsfahrplans.
(2) Im Realisierungsfahrplan müssen Zeitpunkte
festgelegt werden, zu denen wesentliche Schritte
zur Verwirklichung des Netzanschlusses und der
LNG-Anlage abgeschlossen sein müssen. Derartige
Schritte können insbesondere sein:
1. der Erwerb dinglicher Rechte oder langfristiger
schuldrechtlicher Ansprüche, die die Nutzung
der für den Netzanschluss benötigten Grundstü-
cke ermöglichen,
2. die Beantragung der für den Netzanschluss und
die LNG-Anlage erforderlichen behördlichen Ge-
nehmigungen,
3. die Freigabe der Netzanschlussarbeiten durch
den Anschlussnehmer,
4. das Bestellen der erforderlichen Anschlusstech-
nik,
5. der Beginn der Baumaßnahmen,
6. die Fertigstellung der Baumaßnahmen und
7. der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
(3) Der Fernleitungsnetzbetreiber hat den Rea-
lisierungsfahrplan unverzüglich der Regulierungs-
behörde vorzulegen.
§ 39f
Kostenverteilung
(1) Die Kosten für die Errichtung der für den
Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur ein-
schließlich der Kosten für die Planung des Netz-
anschlusses nach § 39d Absatz 5 muss der an-
schlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber zu
90 Prozent tragen. Der Anschlussnehmer muss die
verbleibenden 10 Prozent der Kosten tragen. Kom-
men innerhalb von zehn Jahren nach Errichtung der
für den Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur
weitere Anschlüsse hinzu, muss der Fernleitungs-
netzbetreiber die Kosten so aufteilen, wie er sie
bei gleichzeitigem Netzanschluss verteilt hätte,
und zu viel gezahlte Beträge erstatten.
(2) Die Kosten für die Erfüllung der Pflichten
nach § 39c Absatz 1 muss der anschlussverpflich-
tete Fernleitungsnetzbetreiber tragen.
(3) Die Kosten für die Prüfung nach § 39d Ab-
satz 2 muss der Anschlussnehmer tragen.
(4) Soweit der Anschlussnehmer Kosten nach
Absatz 1 oder 3 tragen muss, muss der anschluss-
verpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber ihm die je-
weiligen Kosten offenlegen.
(5) Der Fernleitungsnetzbetreiber muss nach Er-
richtung der für den Netzanschluss erforderlichen
Infrastruktur eine Schlussabrechnung für die Kos-
ten nach Absatz 1 erstellen und hierbei die geleis-
teten Zahlungen des Anschlussnehmers nach
§ 39d Absatz 4 verrechnen. Zu viel oder zu wenig
gezahlte Beträge muss er dem Anschlussnehmer
erstatten oder in Rechnung stellen.
§ 39g
Geltungsdauer und Evaluierung
(1) Die Netzanschlusspflicht nach § 39b gilt nur
für Anträge, die vor dem 1. Juni 2024 beim an-
schlussverpflichteten Fernleitungsnetzbetreiber ge-
stellt werden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie evaluiert bis zum 1. Juni 2023 die Netzan-
schlusspflicht nach § 39b und ihre Auswirkungen.
In dem Bericht stellt das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie auch dar, ob eine Fortgel-
tung der Netzanschlusspflicht nach § 39b über den
1. Juni 2024 hinaus notwendig ist.“

11. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach den
Wörtern „Erlösen aus der Kapazitätsvergabe
nach § 13 Absatz 1“ die Wörter „und deren Ver-
wendung nach § 13 Absatz 4“ gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Netzbetreiber müssen für den Netzan-
schluss nach § 33 und § 39b neben den in
§ 19 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
aufgeführten Angaben auf ihrer Internetseite un-
ter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsge-
heimnissen folgende Angaben machen:
1. die für die Prüfung des Netzanschlussbegeh-
rens mindestens erforderlichen Angaben,
2. standardisierte Bedingungen für den Netzan-
schluss und
3. eine laufend aktualisierte, übersichtliche Dar-
stellung der Netzauslastung in ihrem gesam-
ten Netz einschließlich der Kennzeichnung
tatsächlicher oder zu erwartender Engpässe.“
12. § 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 27 Absatz 2
der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003
über gemeinsame Vorschriften für den Erdgas-
binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
98/30/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57)“
durch die Wörter „Artikel 48 Absatz 2 der Richt-
linie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemein-
same Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG
(ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94)“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 27 Absatz 2
in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 2 der Richt-
linie 2003/55/EG“ durch die Wörter „Artikel 48
Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 2
der Richtlinie 2009/73/EG“ ersetzt.
13. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „33 Absatz 3
Nummer 2“ durch die Wörter „40 Absatz 1a
Nummer 2“ ersetzt.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. zu den Kapazitätsbuchungsplattformen
nach § 12; sie kann insbesondere festle-
gen, dass ein Anteil kurzfristiger Kapazi-
täten in anderer Weise, insbesondere
durch implizite Auktionen, zugewiesen
werden kann, wenn dies erforderlich ist,
um insbesondere durch eine Kopplung
der Märkte die Liquidität des Gasmark-
tes zu erhöhen;“.
cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. zum Bilanzierungssystem nach Teil 5
Abschnitt 1 dieser Verordnung, um be-
rechtigte Bedürfnisse des Marktes ange-
messen zu berücksichtigen, sowie ins-
besondere zu einer von § 23 Absatz 2
Satz 2 abweichenden Bemessung der
Toleranzmenge, zu den Anforderungen
an und den zu verwendenden Datenfor-
maten für den Informationsaustausch im
Rahmen der Bilanzierung, zu Inhalten
sowie den Fristen im Zusammenhang
mit der Datenübermittlung und zu den
Methoden, nach denen die Entgelte
nach § 23 Absatz 2 Satz 3 gebildet wer-
den; sie hat dabei zu beachten, dass ein
Bilanzausgleichssystem einen effizienten
Netzzugang ermöglicht und, soweit er-
forderlich, auch Anreize gegen eine
missbräuchliche Nutzung der Bilanzaus-
gleichsdienstleistungen enthalten soll;“.
dd) Die Nummern 19 und 20 werden wie folgt
gefasst:
„19. zu den Voraussetzungen, dem Verfah-
ren und der näheren Ausgestaltung ei-
nes Übernominierungsverfahrens für
die Zuweisung unterbrechbarer untertä-
giger Kapazitäten;
20. zur Einrichtung von virtuellen Kopp-
lungspunkten sowie der näheren Aus-
gestaltung des Netzzugangs an virtuel-
len Kopplungspunkten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Regulierungsbehörde kann von Amts
wegen Festlegungen treffen, mit denen die pro-
zentuale Aufteilung der technischen Jahreska-
pazität auf unterschiedliche Kapazitätsprodukte
festgelegt wird, soweit dies zur Erreichung der
Ziele des § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes er-
forderlich ist. Sie muss auf Antrag eines Gasver-
sorgungsunternehmens eine abweichende pro-
zentuale Aufteilung der technischen Jahreskapa-
zität eines Ein- oder Ausspeisepunkts oder einer
Ein- oder Ausspeisezone festlegen, soweit das
Gasversorgungsunternehmen nachweist, dass
dies zur Erfüllung von Mindestabnahmeverpflich-
tungen aus Lieferverträgen erforderlich ist, die
am 1. Oktober 2009 bestanden. Der im Rahmen
langfristiger Kapazitätsverträge zu vergebende
Anteil der technischen Jahreskapazität eines Ein-
oder Ausspeisepunkts oder einer Ein- oder Aus-
speisezone darf jedoch 65 Prozent der techni-
schen Jahreskapazität eines Ein- oder Ausspei-
sepunkts oder einer Ein- oder Ausspeisezone
nicht unterschreiten. Bei einer Festlegung von
Amts wegen muss die Regulierungsbehörde zu-
vor die Verbände der Netzbetreiber und die Ver-
bände der Transportkunden anhören.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Regulierungsbehörde kann die Netz-
betreiber auch verpflichten, über die Angaben in
§ 40 hinaus weitere Informationen zu veröffent-
lichen oder an die Regulierungsbehörde zu über-
mitteln, die für den Wettbewerb im Gashandel
oder bei der Belieferung der Kunden erforderlich
sind. Die Regulierungsbehörde kann die Netz-
betreiber und Transportkunden verpflichten, bei
der Erfüllung von Veröffentlichungs- und Daten-
übermittlungspflichten aus dieser Verordnung
oder aus Festlegungsentscheidungen auf der

Grundlage dieser Verordnung bestimmte ein-
heitliche Formate einzuhalten.“
d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „§ 33 Ab-
satz 3 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 40 Ab-
satz 1a Nummer 2“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Anreizregulierungsverordnung
§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Anreizregulie-
rungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2529), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes
vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„5. den Netzanschluss von LNG-Anlagen nach § 39b
der Gasnetzzugangsverordnung,“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juni 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und
Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 786. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 40fbdefb18df537f….