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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 786

BGBl. 2019 I S. 786 · 22.368 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 786
                                              Verordnung
                               zur Verbesserung der Rahmenbedingungen
                          für den Aufbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland
                                               Vom 13. Juni 2019

   Auf Grund des § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und 3, des § 21a
Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit
Satz 2 Nummer 8, des § 24 Satz 1 Nummer 1 und 2
in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 4 und Satz 3
sowie des § 29 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgeset-
zes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen
§ 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 3 Num-
mer 9 Buchstabe c des Gesetzes vom 17. Dezember
2018 (BGBl. I S. 2549), § 21a Absatz 6 Satz 2 Nummer 8
durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 26. Juli

2016 (BGBl. I S. 1786), § 24 Satz 1 Nummer 1 durch

Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) und § 24 Satz 2 Num-
mer 1 durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1554) geändert und § 24 Satz 2 Nummer 3 durch
Artikel 1 Nummer 12a Buchstabe b des Gesetzes vom
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) und § 24 Satz 2 Num-
mer 4 durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppel-
buchstabe aa des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2503) neu gefasst worden sind, verordnet die Bun-
desregierung:

                       Artikel 1

                  Änderung der
            Gasnetzzugangsverordnung

  Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September
2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3194) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Vor der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe
      eingefügt:
                         „Abschnitt 1
                  Kapazitätsreservierung
              und Kapazitätsausbauanspruch“.
   b) Nach der Angabe zu § 39 werden folgende An-
      gaben eingefügt:
                         „Abschnitt 2
            Netzanschluss von LNG-Anlagen

      § 39a Begriffsbestimmungen

      § 39b Netzanschlusspflicht

      § 39c Weitere Pflichten des Fernleitungsnetz-
            betreibers

     § 39d Vorbereitung des Netzanschlusses

     § 39e Realisierungsfahrplan
     § 39f    Kostenverteilung

     § 39g Geltungsdauer und Evaluierung“.
2. In § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Anschluss
   von Biogasanlagen an die Leitungsnetze,“ die Wör-
   ter „den Netzanschluss von LNG-Anlagen,“ einge-
   fügt.

3. Nach § 2 Nummer 11 wird folgende Nummer 11a

   eingefügt:

  „11a. „Realisierungsfahrplan“ ist ein gemeinsamer
        Plan von Netzbetreiber und Anschlussneh-
        mer oder Anschlusswilligem über Inhalt, zeit-
        liche Abfolge und Verantwortlichkeit für die
        einzelnen Schritte zur Herstellung des Netz-
        anschlusses oder zum Kapazitätsausbau, um
        die einzelnen Schritte der Beteiligten mitein-
        ander zu synchronisieren;“.
4. In § 9 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des An-
   hangs“ durch das Wort „Anhang“ ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Speicher-,“
     gestrichen.

  b) Absatz 4 wird aufgehoben.

6. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird aufgehoben.
  b) Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Zu diesem Zweck vereinbaren Netzbetreiber
     und Anschlussnehmer zusammen mit dem Netz-
     anschlussvertrag einen Realisierungsfahrplan.“
7. Dem § 38 wird folgende Überschrift vorangestellt:
                      „Abschnitt 1
                 Kapazitätsreservierung
             und Kapazitätsausbauanspruch“.
8. Nach § 38 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
  „Die Kosten für die Prüfung nach Satz 1 muss der
  Betreiber der Anlage tragen.“

9. § 39 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
     „Ein- oder Ausspeisekapazität“ die Wörter „bin-
     nen zwei Monaten“ gestrichen und die Angabe
BGBl. 2019, Seite 787 — Originalseite als Abbildung
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      „5“ durch die Wörter „3 binnen zwei Monaten“
      ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Nach Vorlage des Netzentwicklungsplans
      nach § 15a Absatz 1 Satz 1 des Energiewirt-
      schaftsgesetzes durch die Fernleitungsnetzbetrei-
      ber müssen der Fernleitungsnetzbetreiber und der
      Anschlusswillige unverzüglich, spätestens aber
      nach Zahlung der Planungspauschale nach Ab-
      satz 3, einen Realisierungsfahrplan erarbeiten,
      auf dessen Grundlage der Ausbau erfolgen soll.
      Dieser Realisierungsfahrplan hat auch den ge-
      planten Zeitpunkt des Baubeginns sowie der
      Fertigstellung der neuen oder erweiterten Spei-
      cher-, LNG- oder Produktionsanlage oder des
      neuen oder erweiterten Gaskraftwerks zu enthal-
      ten. Der Realisierungsfahrplan wird mit Unter-
      zeichnung des Fernleitungsnetzbetreibers und
      des Anschlusswilligen verbindlich, jedoch nicht
      bevor die darin enthaltenen Ausbaumaßnahmen

      Gegenstand des verbindlichen Netzentwick-

      lungsplans nach § 15a Absatz 3 Satz 5 und 7

      des Energiewirtschaftsgesetzes sind. Der Fern-

      leitungsnetzbetreiber hat Anspruch auf Anpas-

      sung des verbindlichen Realisierungsfahrplans,

      sofern dies auf Grund von ihm nicht zu vertre-

      tender Umstände erforderlich ist. Satz 4 ist für

      den Anschlusswilligen entsprechend anzuwen-

      den.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Eintretens
          der Verbindlichkeit des Realisierungsfahr-
          plans“ durch die Wörter „der erstmaligen
          Aufnahme der für die Kapazitätsbereitstel-
          lung erforderlichen Maßnahmen in den ver-

          bindlichen Netzentwicklungsplan“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern

          „0,50 Euro pro Kilowattstunde pro Stunde“

          die Wörter „pro Jahr“ und nach den Wörtern

          „0,40 Euro pro Kilowattstunde pro Stunde“
          die Wörter „pro Jahr“ gestrichen.

10. Nach § 39 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:

                      „Abschnitt 2
            Netzanschluss von LNG-Anlagen

                          § 39a
                 Begriffsbestimmungen

     Für diesen Verordnungsabschnitt sind die fol-
   genden Begriffsbestimmungen anzuwenden:
   1. „Anschlussnehmer“ ist jede juristische oder na-
      türliche Person, die als Projektentwicklungsträ-
      ger, Errichter oder Betreiber einer LNG-Anlage
      den Netzanschluss dieser Anlage beansprucht;

   2. „Netzanschluss“ ist die Herstellung der Anbin-
      dungsleitung, die die LNG-Anlage mit dem
      bestehenden Fernleitungsnetz verbindet, und
      deren Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt
      des bestehenden Fernleitungsnetzes;
   3. „für den Netzanschluss erforderliche Infrastruk-
      tur“ ist die Anbindungsleitung, die die LNG-An-
      lage mit dem bestehenden Fernleitungsnetz
      verbindet, der Anschlusspunkt mit dem beste-

   henden Fernleitungsnetz, die Gasdruck-Regel-
   Messanlage und die sonstigen zur Anbindung
   erforderlichen Betriebsmittel.
                       § 39b

               Netzanschlusspflicht
   (1) Fernleitungsnetzbetreiber müssen LNG-Anla-
gen auf Antrag eines Anschlussnehmers an die
Fernleitungsnetze anschließen. Anschlussverpflich-
tet ist der Fernleitungsnetzbetreiber, der den tech-
nisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschluss
der LNG-Anlage zum Fernleitungsnetz ermöglichen
kann.
  (2) Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetz-
betreiber kann der LNG-Anlage einen anderen als
den vom Anschlussnehmer begehrten Anschluss-
punkt zuweisen, wenn dieser im Rahmen des wirt-
schaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten
des Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht.

   (3) Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetz-

betreiber kann einen Netzanschluss nach Maßgabe

des § 17 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes

ablehnen. Ein Netzanschluss kann nicht unter Hin-

weis darauf verweigert werden, dass in einem mit

dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbunde-

nen Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, soweit die

technisch-physikalische Aufnahmefähigkeit des

Netzes gegeben ist.

   (4) Die für den Netzanschluss erforderliche Infra-

struktur steht im Eigentum des Fernleitungsnetz-
betreibers. Sie ist ab dem Zeitpunkt der Errichtung
ein Teil des Energieversorgungsnetzes.

                       § 39c

 Weitere Pflichten des Fernleitungsnetzbetreibers

   (1) Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetz-

betreiber ist für die Wartung und den Betrieb der

für den Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur

verantwortlich.

   (2) Der Anschlussnehmer und der Fernleitungs-
netzbetreiber können vertraglich weitere Rechte

und Pflichten, insbesondere Dienstleistungen, ver-
einbaren und sich diese gegenseitig vergüten.
  (3) Bei Errichtung und Betrieb der für den Netz-
anschluss erforderlichen Infrastruktur muss der
anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber die
Grundsätze der effizienten Leistungserbringung be-
achten.

                       § 39d
        Vorbereitung des Netzanschlusses

   (1) Richtet ein Anschlussnehmer ein schriftliches
Netzanschlussbegehren an den Fernleitungsnetz-
betreiber, muss dieser dem Anschlussnehmer in-
nerhalb von acht Wochen nach Eingang des Netz-
anschlussbegehrens darlegen, welche Prüfungen
zur Vorbereitung einer Entscheidung über das
Netzanschlussbegehren notwendig sind und wel-
che erforderlichen Kosten diese Prüfungen verursa-
chen werden. Soweit zusätzliche Angaben erforder-
lich sind, muss der Fernleitungsnetzbetreiber diese
vollständig unverzüglich, spätestens aber innerhalb
von sechs Wochen nach Eingang des Netzan-
BGBl. 2019, Seite 788 — Originalseite als Abbildung
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  schlussbegehrens vom Anschlussnehmer anfor-
  dern; in diesem Fall beginnt die in Satz 1 genannte
  Frist mit dem Eingang der vollständigen zusätz-
  lichen Angaben beim Fernleitungsnetzbetreiber.
     (2) Auf Anforderung des Anschlussnehmers
  muss der Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich
  die für eine Anschlusszusage notwendigen Prüfun-
  gen durchführen. Soweit erforderlich, sind andere
  Fernleitungsnetzbetreiber zur Mitwirkung bei der
  Prüfung verpflichtet. Der Anschlussnehmer kann
  verlangen, dass der Fernleitungsnetzbetreiber auch
  Prüfungen unter Zugrundelegung von Annahmen
  des Anschlussnehmers durchführt. Das Ergebnis
  der Prüfungen ist dem Anschlussnehmer unverzüg-
  lich, spätestens aber sechs Monate nach der Anfor-
  derung mitzuteilen.
     (3) Der Fernleitungsnetzbetreiber ist an ein posi-
  tives Prüfungsergebnis für die Dauer von zwölf
  Monaten gebunden. Die Frist beginnt mit dem Zeit-

  punkt der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 4. Inner-

  halb dieser Frist muss der Fernleitungsnetzbetrei-

  ber dem Anschlussnehmer ein verbindliches

  Vertragsangebot vorlegen. Das Vertragsangebot

  umfasst die Zusicherung einer bestimmten garan-

  tierten technischen Mindesteinspeisekapazität des

  Netzanschlusses.

     (4) Die Wirksamkeit des Netzanschlussvertrags
  steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass
  der Anschlussnehmer 10 Prozent der Plankosten
  für die Errichtung der für den Netzanschluss erfor-
  derlichen Infrastruktur an den Fernleitungsnetzbe-
  treiber zahlt. Dieser Kostenanteil ist innerhalb von

  drei Monaten nach Vorlage des verbindlichen Ver-

  tragsangebots zu zahlen.

    (5) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Netz-
  anschlussvertrags hat der Fernleitungsnetzbetrei-

  ber in Zusammenarbeit mit dem Anschlussnehmer
  unverzüglich die Planung des Netzanschlusses
  durchzuführen.

                         § 39e
                 Realisierungsfahrplan

     (1) Der Fernleitungsnetzbetreiber führt den Netz-

  anschluss auf Grundlage der gemeinsamen Pla-

  nung unverzüglich selbst oder durch einen Dritten

  durch. Zu diesem Zweck vereinbaren Fernleitungs-

  netzbetreiber und Anschlussnehmer zusammen mit

  dem Netzanschlussvertrag einen Realisierungsfahr-

  plan. Dieser muss angemessene Folgen bei Nicht-
  einhaltung der wesentlichen, insbesondere zeitli-
  chen Vorgaben vorsehen. Soweit es veränderte
  tatsächliche Umstände erfordern, hat jeder der
  Beteiligten einen Anspruch auf Anpassung des
  Realisierungsfahrplans.
     (2) Im Realisierungsfahrplan müssen Zeitpunkte
  festgelegt werden, zu denen wesentliche Schritte
  zur Verwirklichung des Netzanschlusses und der
  LNG-Anlage abgeschlossen sein müssen. Derartige
  Schritte können insbesondere sein:
  1. der Erwerb dinglicher Rechte oder langfristiger
     schuldrechtlicher Ansprüche, die die Nutzung
     der für den Netzanschluss benötigten Grundstü-
     cke ermöglichen,

2. die Beantragung der für den Netzanschluss und
   die LNG-Anlage erforderlichen behördlichen Ge-
   nehmigungen,
3. die Freigabe der Netzanschlussarbeiten durch
   den Anschlussnehmer,
4. das Bestellen der erforderlichen Anschlusstech-
   nik,

5. der Beginn der Baumaßnahmen,
6. die Fertigstellung der Baumaßnahmen und

7. der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
    (3) Der Fernleitungsnetzbetreiber hat den Rea-
lisierungsfahrplan unverzüglich der Regulierungs-
behörde vorzulegen.

                       § 39f
                 Kostenverteilung

   (1) Die Kosten für die Errichtung der für den

Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur ein-

schließlich der Kosten für die Planung des Netz-

anschlusses nach § 39d Absatz 5 muss der an-

schlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber zu

90 Prozent tragen. Der Anschlussnehmer muss die

verbleibenden 10 Prozent der Kosten tragen. Kom-

men innerhalb von zehn Jahren nach Errichtung der
für den Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur
weitere Anschlüsse hinzu, muss der Fernleitungs-
netzbetreiber die Kosten so aufteilen, wie er sie
bei gleichzeitigem Netzanschluss verteilt hätte,
und zu viel gezahlte Beträge erstatten.

   (2) Die Kosten für die Erfüllung der Pflichten

nach § 39c Absatz 1 muss der anschlussverpflich-

tete Fernleitungsnetzbetreiber tragen.

  (3) Die Kosten für die Prüfung nach § 39d Ab-
satz 2 muss der Anschlussnehmer tragen.

  (4) Soweit der Anschlussnehmer Kosten nach
Absatz 1 oder 3 tragen muss, muss der anschluss-
verpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber ihm die je-
weiligen Kosten offenlegen.
   (5) Der Fernleitungsnetzbetreiber muss nach Er-
richtung der für den Netzanschluss erforderlichen

Infrastruktur eine Schlussabrechnung für die Kos-

ten nach Absatz 1 erstellen und hierbei die geleis-

teten Zahlungen des Anschlussnehmers nach

§ 39d Absatz 4 verrechnen. Zu viel oder zu wenig

gezahlte Beträge muss er dem Anschlussnehmer

erstatten oder in Rechnung stellen.

                      § 39g
          Geltungsdauer und Evaluierung
   (1) Die Netzanschlusspflicht nach § 39b gilt nur
für Anträge, die vor dem 1. Juni 2024 beim an-
schlussverpflichteten Fernleitungsnetzbetreiber ge-
stellt werden.
   (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie evaluiert bis zum 1. Juni 2023 die Netzan-
schlusspflicht nach § 39b und ihre Auswirkungen.
In dem Bericht stellt das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie auch dar, ob eine Fortgel-
tung der Netzanschlusspflicht nach § 39b über den
1. Juni 2024 hinaus notwendig ist.“
BGBl. 2019, Seite 789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 789
11. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach den
      Wörtern „Erlösen aus der Kapazitätsvergabe
      nach § 13 Absatz 1“ die Wörter „und deren Ver-
      wendung nach § 13 Absatz 4“ gestrichen.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Netzbetreiber müssen für den Netzan-
      schluss nach § 33 und § 39b neben den in
      § 19 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
      aufgeführten Angaben auf ihrer Internetseite un-
      ter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsge-
      heimnissen folgende Angaben machen:
      1. die für die Prüfung des Netzanschlussbegeh-
         rens mindestens erforderlichen Angaben,
      2. standardisierte Bedingungen für den Netzan-
         schluss und
      3. eine laufend aktualisierte, übersichtliche Dar-
         stellung der Netzauslastung in ihrem gesam-
         ten Netz einschließlich der Kennzeichnung
         tatsächlicher oder zu erwartender Engpässe.“
12. § 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 27 Absatz 2
      der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003
      über gemeinsame Vorschriften für den Erdgas-
      binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
      98/30/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57)“
      durch die Wörter „Artikel 48 Absatz 2 der Richt-
      linie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemein-
      same Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
      und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG
      (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94)“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 27 Absatz 2
      in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 2 der Richt-
      linie 2003/55/EG“ durch die Wörter „Artikel 48
      Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 2
      der Richtlinie 2009/73/EG“ ersetzt.
13. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „33 Absatz 3
          Nummer 2“ durch die Wörter „40 Absatz 1a
          Nummer 2“ ersetzt.
      bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
          „6. zu den Kapazitätsbuchungsplattformen
              nach § 12; sie kann insbesondere festle-
              gen, dass ein Anteil kurzfristiger Kapazi-
              täten in anderer Weise, insbesondere
              durch implizite Auktionen, zugewiesen
              werden kann, wenn dies erforderlich ist,
              um insbesondere durch eine Kopplung
              der Märkte die Liquidität des Gasmark-
              tes zu erhöhen;“.

      cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
          „9. zum Bilanzierungssystem nach Teil 5
              Abschnitt 1 dieser Verordnung, um be-
              rechtigte Bedürfnisse des Marktes ange-
              messen zu berücksichtigen, sowie ins-
              besondere zu einer von § 23 Absatz 2
              Satz 2 abweichenden Bemessung der

          Toleranzmenge, zu den Anforderungen
          an und den zu verwendenden Datenfor-
          maten für den Informationsaustausch im
          Rahmen der Bilanzierung, zu Inhalten
          sowie den Fristen im Zusammenhang
          mit der Datenübermittlung und zu den
          Methoden, nach denen die Entgelte
          nach § 23 Absatz 2 Satz 3 gebildet wer-
          den; sie hat dabei zu beachten, dass ein
          Bilanzausgleichssystem einen effizienten
          Netzzugang ermöglicht und, soweit er-
          forderlich, auch Anreize gegen eine
          missbräuchliche Nutzung der Bilanzaus-
          gleichsdienstleistungen enthalten soll;“.
   dd) Die Nummern 19 und 20 werden wie folgt
       gefasst:
       „19. zu den Voraussetzungen, dem Verfah-
            ren und der näheren Ausgestaltung ei-
            nes Übernominierungsverfahrens für
            die Zuweisung unterbrechbarer untertä-
            giger Kapazitäten;
       20. zur Einrichtung von virtuellen Kopp-
           lungspunkten sowie der näheren Aus-
           gestaltung des Netzzugangs an virtuel-
           len Kopplungspunkten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Die Regulierungsbehörde kann von Amts
   wegen Festlegungen treffen, mit denen die pro-
   zentuale Aufteilung der technischen Jahreska-
   pazität auf unterschiedliche Kapazitätsprodukte
   festgelegt wird, soweit dies zur Erreichung der
   Ziele des § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes er-
   forderlich ist. Sie muss auf Antrag eines Gasver-
   sorgungsunternehmens eine abweichende pro-
   zentuale Aufteilung der technischen Jahreskapa-
   zität eines Ein- oder Ausspeisepunkts oder einer
   Ein- oder Ausspeisezone festlegen, soweit das
   Gasversorgungsunternehmen nachweist, dass
   dies zur Erfüllung von Mindestabnahmeverpflich-
   tungen aus Lieferverträgen erforderlich ist, die
   am 1. Oktober 2009 bestanden. Der im Rahmen
   langfristiger Kapazitätsverträge zu vergebende
   Anteil der technischen Jahreskapazität eines Ein-
   oder Ausspeisepunkts oder einer Ein- oder Aus-
   speisezone darf jedoch 65 Prozent der techni-
   schen Jahreskapazität eines Ein- oder Ausspei-
   sepunkts oder einer Ein- oder Ausspeisezone
   nicht unterschreiten. Bei einer Festlegung von
   Amts wegen muss die Regulierungsbehörde zu-
   vor die Verbände der Netzbetreiber und die Ver-
   bände der Transportkunden anhören.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Die Regulierungsbehörde kann die Netz-
   betreiber auch verpflichten, über die Angaben in
   § 40 hinaus weitere Informationen zu veröffent-
   lichen oder an die Regulierungsbehörde zu über-
   mitteln, die für den Wettbewerb im Gashandel
   oder bei der Belieferung der Kunden erforderlich
   sind. Die Regulierungsbehörde kann die Netz-
   betreiber und Transportkunden verpflichten, bei
   der Erfüllung von Veröffentlichungs- und Daten-
   übermittlungspflichten aus dieser Verordnung
   oder aus Festlegungsentscheidungen auf der
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      Grundlage dieser Verordnung bestimmte ein-
      heitliche Formate einzuhalten.“
   d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „§ 33 Ab-
      satz 3 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 40 Ab-
      satz 1a Nummer 2“ ersetzt.

                     Artikel 2

                  Änderung der
          Anreizregulierungsverordnung
  § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Anreizregulie-
rungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I

S. 2529), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes
vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„5. den Netzanschluss von LNG-Anlagen nach § 39b
    der Gasnetzzugangsverordnung,“.

                      Artikel 3

                    Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                             Der Bundesrat hat zugestimmt.

                             Berlin, den 13. Juni 2019
                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e l a M e r k e l
                                        Der Bundesminister
                                    für Wirtschaft und
Energie
                                          Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 786. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 40fbdefb18df537f….