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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3194

BGBl. 2017 I S. 3194 · 14.167 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 3194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3194
                                            Erste Verordnung
                               zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
                                                Vom 11. August 2017

   Auf Grund des § 24 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Ver-
bindung mit Satz 2 Nummer 1, 2 und 3 sowie mit Satz 3
des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970), dessen Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1
Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, dessen
Satz 2 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 29
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist
und dessen Satz 2 Nummer 3 durch Artikel 1 Num-
mer 12a Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Juli 2016
(BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung:

                        Artikel 1

                    Änderung der
              Gasnetzzugangsverordnung
  Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September
2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 119
des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBI. I S. 626) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

       „§ 10 (weggefallen)“.
   b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
       „§ 12 Kapazitätsbuchungsplattformen“.

   c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
       „§ 14 (weggefallen)“.

   d) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
       „§ 30 (weggefallen)“.
 2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-
      gefügt:
       „7a.   „Datenformat“ ist eine für die elektronische
              Weiterverarbeitung oder Veröffentlichung
              geeignete und standardisierte Formatvor-
              gabe für die Datenkommunikation, welche
              die relevanten Parameter enthält;“.
   b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a

      eingefügt:
       „13a. „Untertägige Kapazität“ ist die Kapazität,
             die nach dem Ende der Auktionen für
             Kapazitäten auf Tagesbasis für den je-
             weiligen Tag angeboten und zugewiesen
             wird;“.
 3. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „10“ durch
      die Angabe „11“ ersetzt.

   b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „eine Kooperationsvereinbarung“ die Wörter „bis
      zum 1. Juli 2011“ gestrichen und wird Satz 2 ge-
      strichen.
 4. § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1“ durch
     die Wörter „des Anhangs I Nummer 2.2.2 der
     Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
     über die Bedingungen für den Zugang zu den
     Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung
     der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211
     vom 14.8.2009, S. 36), die zuletzt durch den Be-
     schluss (EU) 2015/715 (ABl. L 114 vom 5.5.2015,
     S. 9) geändert worden ist,“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „ermittelte
     technische Kapazität und“ die Wörter „, sofern
     erfolgt,“ eingefügt und werden die Wörter „Zu-
     satzmengen im Sinne des § 10 Absatz 1“ durch
     die Wörter „zusätzlichen Kapazitäten“ ersetzt.

5. § 10 wird aufgehoben.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „mindestens“
     gestrichen und werden die Wörter „Monats-,
     Quartals- und Tagesbasis“ durch die Wörter
     „Quartals-, Monats- und Tagesbasis sowie unter-
     tägiger Basis“ ersetzt.

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Die Fernleitungsnetzbetreiber haben bis
     zum 1. November 2019 die Folgen der Einfüh-
     rung untertägiger Kapazitäten nach Absatz 1 zu
     evaluieren und in einem Bericht der Bundesnetz-
     agentur zu übermitteln. In der Evaluierung sind
     insbesondere Änderungen im Buchungsverhal-
     ten, die Auswirkungen auf das Ausgleichs- und
     Regelenergiesystem und die aus der Einführung
     resultierenden Entwicklungen der Höhe der
     spezifischen Fernleitungsentgelte zu betrachten.
     Die Analyse muss die Bundesnetzagentur in die
     Lage versetzen, die Folgen der Bereitstellung
     untertägiger Kapazitäten überprüfen zu können.
     Die Bundesnetzagentur gibt den berührten Wirt-
     schaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme.“

7. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „Kapazitätsplatt-
     form“ durch das Wort „Kapazitätsbuchungs-
     plattform“ ersetzt.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Fernleitungsnetzbetreiber haben für die
         Vergabe von Ein- und Ausspeisekapazitäten
         eine oder eine begrenzte Anzahl gemein-
         samer Kapazitätsbuchungsplattformen ein-
         zurichten und zu betreiben oder durch einen
         vereinbarten Dritten betreiben zu lassen,
         über die die Kapazitäten nach § 13 ver-
BGBl. 2017, Seite 3195 — Originalseite als Abbildung
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         geben werden (Primärkapazitätsbuchungs-
         plattform).“
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Primärkapazitäts-
         plattform“ durch das Wort „Kapazitäts-
         buchungsplattform“ ersetzt.

  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „überlassen“
         die Angabe „(Sekundärkapazitäten)“ einge-

         fügt.

     bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
         „Die Weiterveräußerung oder Nutzungsüber-
         lassung erfolgt ausschließlich unter Nutzung
         der Plattform, über welche die Primärkapazi-
         täten vergeben werden. Die auf die Vermark-

         tung der Sekundärkapazitäten entfallenden

         Kosten für die Einrichtung und den Betrieb

         der Plattform nach Absatz 1 sind von den
         beteiligten Fernleitungsnetzbetreibern anteilig
         zu tragen und können auf die Netzentgelte
         umgelegt werden.“

  d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Primär- sowie
         Sekundärkapazitätsplattform“ durch das Wort
         „Kapazitätsbuchungsplattform“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Kapazitäts-
         plattformen“ durch die Wörter „der Kapazi-
         tätsbuchungsplattform“ ersetzt.
  e) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
     Angabe „und 2“ gestrichen und vor dem Wort
     „Internetauftritt“ das Wort „gemeinsamen“ ge-
     strichen.

8. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Primärkapazitäts-

         plattform“ durch das Wort „Kapazitäts-

         buchungsplattform“ ersetzt und werden
         nach den Wörtern „diskriminierungsfreien
         Verfahren“ die Wörter „, erstmalig rechtzeitig
         vor dem 1. Oktober 2011,“ gestrichen.
     bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
         „Sofern Kapazitäten mittels einer Auktion auf
         der Kapazitätsbuchungsplattform vergeben
         werden, muss das Verfahren für die Auktion
         den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/459

         der Kommission vom 16. März 2017 zur
         Festlegung eines Netzkodex über Mechanis-
         men für die Kapazitätszuweisung in Fern-
         leitungsnetzen und zur Aufhebung der Ver-
         ordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom
         17.3.2017, S. 1) entsprechen.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Inhaber unterbrechbarer Kapazitäten oder
     Kapazitäten mit unterbrechbaren Anteilen können
     bei einer Versteigerung von festen Kapazitäts-
     produkten Gebote abgeben, um ihre Kapazitäten
     in feste Kapazitätsprodukte oder Kapazitätspro-
     dukte mit geringeren unterbrechbaren Anteilen
     umzuwandeln. Ist der Inhaber der Kapazitäten
     bei der Versteigerung nicht erfolgreich, behält
     er seine ursprünglichen Kapazitäten.“

   c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „zu
      Letztverbrauchern“ die Wörter „und Speicher-
      anlagen“ gestrichen und werden nach den
      Wörtern „zur Einspeisung aus“ die Angabe
      „Speicher-,“ gestrichen.
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Erlöse aus den Versteigerungen nach Ab-
      satz 1 sind in dem Umfang, in dem sie das in

      Übereinstimmung mit § 17 Absatz 1 der Anreiz-

      regulierungsverordnung gebildete Entgelt über-
      steigen, auf dem Regulierungskonto nach § 5
      der Anreizregulierungsverordnung zu verbuchen.“
 9. § 14 wird aufgehoben.
10. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „Sekundärhandelsplatt-

      form“ durch das Wort „Kapazitätsbuchungs-

      plattform“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird gestrichen.
11. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
      bb) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
          mer 1 die Wörter „, jährlich zum 1. April“
          durch die Wörter „im Verfahren der Netz-
          entwicklungsplanung nach § 15a des Ener-
          giewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
12. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber, die Markt-
      gebiete nach § 20 bilden, haben mit dem Ziel
      zusammenzuarbeiten, die Liquidität des Gas-
      marktes zu erhöhen. Sie haben spätestens ab
      1. April 2022 aus den bestehenden zwei Markt-

      gebieten ein gemeinsames Marktgebiet zu bil-

      den.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 2 und 6“
          gestrichen und wird das Wort „wurden“
          durch das Wort „werden“ ersetzt.
      bb) Satz 3 wird aufgehoben.
13. § 23 Absatz 4 wird aufgehoben.
14. § 30 wird aufgehoben.

15. § 39 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 17 Ab-
          satz 1“ durch die Wörter „in dem Verfahren
          der Netzentwicklungsplanung nach § 15a
          des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Die wirtschaftliche Zumutbarkeit eines Ka-
          pazitätsausbaus wird vermutet, wenn die be-
          nötigte Ein- oder Ausspeisekapazität binnen
          zwei Monaten nach der Verbindlichkeit des
          Realisierungsfahrplans nach Absatz 2 Satz 5
          oder bei der nächsten Auktion von Jahres-
          kapazitäten, sofern die Kapazität versteigert
          wird, verbindlich langfristig beim Fernlei-
          tungsnetzbetreiber gebucht wird.“
BGBl. 2017, Seite 3196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3196
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Nach Ab-
           schluss des Verfahrens nach § 17 Absatz 1“
           durch die Wörter „Nach Bestätigung des
           Szenariorahmens durch die Bundesnetz-
           agentur nach § 15a Absatz 1 des Energie-

           wirtschaftsgesetzes“ ersetzt und wird vor

           dem Wort „Realisierungsfahrplan“ das Wort
           „verbindlichen“ gestrichen.

       bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

          „Der Realisierungsfahrplan wird verbindlich,

          sobald die darin enthaltenen Ausbaumaß-

          nahmen Gegenstand des verbindlichen

          Netzentwicklungsplans nach § 15a Absatz 3
          Satz 5 und 7 des Energiewirtschaftsgesetzes
          sind.“
   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in dem
      Zeitraum zwischen Abschluss des Verfahrens
      zur Kapazitätsbedarfsvermittlung nach § 17 und
      dem Zeitpunkt der verbindlichen langfristigen
      Buchung der Kapazität an der neuen oder erwei-
      terten Speicher-, LNG- oder Produktionsanlage
      oder dem neuen oder erweiterten Gaskraftwerk
      (Planungsphase)“ durch die Wörter „zum Zeit-
      punkt des Eintretens der Verbindlichkeit des
      Realisierungsfahrplans“ ersetzt und wird vor
      den Wörtern „an den Planungskosten“ das Wort
      „einmalig“ eingefügt.
16. § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.

17. § 50 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 5 wird aufgehoben.
       bb) In Nummer 6 wird das Wort „Kapazitäts-
           plattformen“ durch das Wort „Kapazitäts-
           buchungsplattformen“ ersetzt.

       cc) In Nummer 9 werden nach den Wörtern
           „sowie insbesondere“ die Wörter „zu einer
           von § 23 Absatz 1 Satz 1 abweichenden
           Länge der Bilanzierungsperiode,“ gestrichen.
       dd) Nummer 13 wird aufgehoben.

       ee) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch

           ein Semikolon ersetzt.

       ff) Folgende Nummern 19 und 20 werden ange-
           fügt:

           „19. zu den Voraussetzungen eines Über-

                nominierungsverfahrens für die Zu-

                weisung unterbrechbarer untertägiger

                Kapazitäten;

           20. zur Zusammenarbeit der Netzbetreiber
               bei der Einrichtung und dem Betrieb
               von virtuellen Ein- und Ausspeisepunk-
               ten sowie zur Ausgestaltung des Netz-
               zugangs an virtuellen Ein- und Aus-
               speisepunkten nach Artikel 19 Absatz 9
               der Verordnung (EU) 2017/459.“
    b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ab-
       weichend von § 14“ gestrichen.
    c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „zu
       veröffentlichen“ die Wörter „oder an die Regulie-
       rungsbehörde zu übermitteln“ eingefügt.

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten

  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-
satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a tritt am 1. Januar
2018 in Kraft. Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb und Buchstabe c tritt am 1. April 2018 in
Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                Berlin, den 11. August 2017
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Die Bundesministerin
                                      für Wirtschaft und Energie
                                            Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3194. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c40eb43f074a9531….