Gesetze / Gasnetzzugangsverordnung

GasNZV 2010

§ 39g Geltungsdauer und Evaluierung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/39g#abs-1 (1) Die Netzanschlusspflicht nach § 39b gilt nur für Anträge, die vor dem 1. Juni 2024 beim anschlussverpflichteten Fernleitungsnetzbetreiber gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/39g#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert bis zum 1. Juni 2023 die Netzanschlusspflicht nach § 39b und ihre Auswirkungen. In dem Bericht stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auch dar, ob eine Fortgeltung der Netzanschlusspflicht nach § 39b über den 1. Juni 2024 hinaus notwendig ist.

§ 39f § 40