Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung

GasNEV

§ 26 Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/26#abs-1 (1) Für den Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber, die die Entgelte nach § 19 bilden, sind abweichend von den §§ 21 bis 25 nur § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Nr. 1 und 2, § 23 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 sowie § 25 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/26#abs-2 (2) Der Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber, die ihre Entgelte nach § 19 bilden, soll von der Regulierungsbehörde jährlich durchgeführt werden. Die Regulierungsbehörde kann in ihrem Vergleich Netzbetreiber in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union heranziehen.

§ 29 § 31