Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung

GasNEV

§ 21 Verfahren

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Regulierungsbehörde kann Vergleichsverfahren nach § 21 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in regelmäßigen zeitlichen Abständen für Gasversorgungsnetze durchführen. Die Regulierungsbehörde macht die Ergebnisse der Vergleichsverfahren in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vergleichsverfahren können sich nach Maßgabe des § 22 auf die von Betreibern von Gasversorgungsnetzen erhobenen Netzentgelte, deren Erlöse oder Kosten beziehen. Einzubeziehen in die Vergleichsverfahren sind alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen, soweit die in § 23 Abs. 4 aufgeführten Daten in der angegebenen Form der Regulierungsbehörde vorliegen. Zur Sicherstellung eines sachgerechten Vergleichs sind die Betreiber von Gasversorgungsnetzen zunächst Strukturklassen nach § 23 Abs. 1 zuzuordnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 30 Abs. 3 auch Feststellungen treffen über die Erlöse oder Kosten von Betreibern von Gasversorgungsnetzen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

§ 21 § 27