Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung
GasNEV§ 13 Grundsätze der Entgeltermittlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/13#abs-1 (1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist das Netzzugangsmodell nach § 20 Abs. 1b des Energiewirtschaftsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/13#abs-2 (2) Die Ein- und Ausspeiseentgelte sind als Kapazitätsentgelte in Euro pro Kubikmeter pro Stunde pro Zeiteinheit oder in Kilowatt pro Zeiteinheit auszuweisen. Die Entgelte beziehen sich dabei in der Regel auf zwölf aufeinanderfolgende Monate. Darüber hinaus haben die Betreiber von Gasversorgungsnetzen Entgelte für monatliche, wöchentliche und tägliche Verträge sowie Jahresverträge mit abweichendem Laufzeitbeginn auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Für die Umrechnung der Jahresleistungspreise in Leistungspreise für unterjährige Kapazitätsrechte (Monats-, Wochen- und Tagesleistungspreise) gilt § 50 Absatz 1 Nummer 4 der Gasnetzzugangsverordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/13#abs-3 (3) Die Unternehmen weisen Entgelte für feste und unterbrechbare Kapazitäten aus. Die Entgelte für unterbrechbare Kapazitäten müssen bei der Buchung die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung angemessen widerspiegeln. Die Entgelte für sämtliche erforderliche Systemdienstleistungen sind in den Entgelten nach Absatz 1 enthalten. Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung werden separat erhoben. Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, auf den Kundenrechnungen für die Netznutzung jenen Anteil in Prozent auszuweisen, den die Gesamtkosten für Systemdienstleistungen nach Satz 3 an den Netzkosten nach § 4 ausmachen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/13#abs-4 (4) Die Netzbetreiber haben die Vorgehensweise bei der Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte zu dokumentieren; diese Dokumentation ist auf Verlangen der Regulierungsbehörde vorzulegen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 13 GasNEV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 10.01.2018 – VI-3 Kart 1067/16 (V)
- OLG Düsseldorf, 09.11.2016 – VI-3 Kart 88/15 (V)
- BGH, 12.12.2017 – EnVR 2/17Energiewirtschaftsrechtliche Festlegung von Vorgaben zur Umrechnung von Jahresleistungspreisen für unterjährige Kapazitätsrechte sowie von Vorgaben zur sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte durch die Bundesnetzagentur: Abgrenzung zwischen Nebenbestimmung und Inhaltsbestimmung; Zulässigkeit einer isolierten Anfechtung einzelner Elemente der Festlegung - Festlegung BEATE
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.09.2010 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. September 2010 (BGBl. I 1261)
BGBl. 2010 I S. 1261
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17.10.2008 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I 2006)
BGBl. 2008 I S. 2006
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29.10.2007 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I 2529)
BGBl. 2007 I S. 2529
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.