Gesetze / Gasgrundversorgungsverordnung
GasGVV§ 16 Rechnungen und Abschläge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben.
Änderungsverlauf
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4946)
BGBl. 2021 I S. 4946
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.