Gesetze / Gasgrundversorgungsverordnung

GasGVV

§ 15 Sicherheitsleistung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/15#abs-1 (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/15#abs-2 (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/15#abs-3 (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/15#abs-4 (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.

§ 14 § 16