Gesetze / Gasgrundversorgungsverordnung
GasGVV§ 16 Rechnungen und Abschläge
Stand: 01.12.2021
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- BGH, 05.06.2013 – VIII ZR 131/12AGB eines Gaslieferungsvertrages: Wirksamkeit einer Klausel über die Zahlung des Rechnungsbetrages mittels Überweisung bei JahreszahlungZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/16#abs-1 (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/16#abs-2 (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.