Gesetze / Landesrecht Bayern / Garagen- und Stellplatzverordnung

GaStellV

§ 8 Trennwände

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/8#abs-1 (1) Zwischen Garagen und anders genutzten Gebäuden sind feuerbeständige Trennwände erforderlich. Für geschlossene Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m 2 Grundfläche genügen Wände, die feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 gilt nicht für offene Kleingaragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/8#abs-2 (2) Für Wände zwischen Garagen und nicht zur Garage gehörenden Räumen, sofern sie keine Trennwände nach Abs. 1 sind, gilt Art. 27 Abs. 3 Satz 1 BayBO entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/8#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände

1. zwischen Kleingaragen und Räumen, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m 2 Grundfläche haben,

2. zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen.

§ 7 § 9