Gesetze / Landesrecht Bayern / Garagen- und Stellplatzverordnung
GaStellV§ 7 Außenwände
Stand: 25.08.2026
Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile von Außenwänden von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Das gilt nicht für Außenwände von eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.