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BayBO

Art 27 Trennwände

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/27#abs-1 (1) Trennwände nach Abs. 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/27#abs-2 (2) Trennwände sind erforderlich

1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren,

2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr,

3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/27#abs-3 (3) Trennwände nach Abs. 2 Nr. 1 und 3 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. Trennwände nach Abs. 2 Nr. 2 müssen feuerbeständig sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/27#abs-4 (4) Die Trennwände nach Abs. 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen; werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/27#abs-5 (5) Öffnungen in Trennwänden nach Abs. 2 müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/27#abs-6 (6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.

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