Gesetze / Landesrecht Bayern / Garagen- und Stellplatzverordnung

GaStellV

§ 9 Brandwände als Gebäudeabschlusswand

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/9#abs-1 (1) In den Fällen des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBO genügen

1. bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Wände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,

2. bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m 2 Grundfläche mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände ohne Öffnungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/9#abs-2 (2) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBO gilt nicht für offene Kleingaragen.

§ 8 § 10