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# § 8 GaStellV (Bayern) — Trennwände

Garagen- und Stellplatzverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zwischen Garagen und anders genutzten Gebäuden sind feuerbeständige Trennwände erforderlich. Für geschlossene Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m 2 Grundfläche genügen Wände, die feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 gilt nicht für offene Kleingaragen.

(2) Für Wände zwischen Garagen und nicht zur Garage gehörenden Räumen, sofern sie keine Trennwände nach Abs. 1 sind, gilt Art. 27 Abs. 3 Satz 1 BayBO entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände

1. zwischen Kleingaragen und Räumen, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m 2 Grundfläche haben,

2. zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen.

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Zitiervorschlag: § 8 GaStellV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/8

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