Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 67 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/67?asof=2019-06-12#abs-1 (1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/67?asof=2019-06-12#abs-2 (2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 67 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.