Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 43 Bekanntmachungen

Stand: 10.06.2019

KartellrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/43#abs-1 (1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/43#abs-2 (2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen

1.
die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Absatz 2,
2.
die Ministererlaubnis, deren Widerruf, Änderung oder Ablehnung,
3.
die Rücknahme, der Widerruf oder die Änderung der Freigabe des Bundeskartellamts,
4.
die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Absatz 3 und 4.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/43#abs-3 (3) Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Absatz 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nummer 1 und 2.

§ 42 § 43a