Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 43 Bekanntmachungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/43#abs-1 (1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/43#abs-2 (2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/43#abs-3 (3) Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Absatz 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nummer 1 und 2.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 43 GWB →
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Änderungsverlauf
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 43 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.