Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 126 Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse
Stand: 10.06.2019
Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 ergriffen hat, darf es
1.
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden,
2.
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 126 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.11.2007 – X ZR 18/07Zitiert von 15
- BayObLG, 29.05.2024 – Verg 15/23 e
- BayObLG, 29.05.2024 – Verg 17/23 e
- BayObLG, 29.05.2024 – Verg 16/23 e
- LG Stade, 28.11.2003 – 6 O 405/02
- BGH, 01.08.2006 – X ZR 146/03Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 08.04.2026 – 9 E 11/25Zitiert von 1
- Vergabekammer Lüneburg, 23.05.2025 – VgK-17/2025
- VG Düsseldorf, 10.04.2025 – 6 K 4798/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.