Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 122 Eignung

VergaberechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/122?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/122?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

1.
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
2.
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
3.
technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/122?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/122?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.

§ 120 § 122