Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG§ 41
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 10.01.2013 – 1 StR 93/11Sicherungsverwahrung im Übergangsfall: Unerlässlichkeit der Anordnung zum Schutz der Allgemeinheit vor schweren Sexual- und GewaltstraftatenZitiert von 7
- BGH, 21.11.2012 – 1 StR 310/12Rechtshilfe zwischen EU-Staaten: Anwendbares Recht auf die Verwertbarkeit der mittels Rechtshilfe erlangten Beweise im deutschen Strafverfahren; Beweisverwertungverbot bei Nichteinhaltung rechtshilferechtlicher Bestimmungen; Prüfungskompetenz bezüglich der Rechtmäßigkeit der BeweisgewinnungZitiert von 28
- OLG Hamm, 27.01.2014 – 1 Ws 50/14Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 07.12.2012 – 1 Ws 60/12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/41#abs-1 (1) Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2012 beim Landgericht anhängig geworden sind, sind die §§ 74, 74c und 76 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/41#abs-2 (2) Hat die Staatsanwaltschaft in Verfahren, in denen über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, die Akten dem Vorsitzenden des zuständigen Gerichts vor dem 1. Januar 2012 übergeben, ist § 74f des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.