Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 113

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/113#abs-1 (1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn er

1.
eine der für seine Ernennung erforderlichen Eigenschaften verliert oder Umstände eintreten oder nachträglich bekanntwerden, die einer Ernennung nach § 109 entgegenstehen, oder
2.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/113#abs-2 (2) Ein ehrenamtlicher Richter soll seines Amtes enthoben werden, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Ernennung nach § 109 Abs. 3 Satz 2 nicht erfolgen soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/113#abs-3 (3) Die Entscheidung trifft der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch Beschluß nach Anhörung des Beteiligten. Sie ist unanfechtbar.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/113#abs-4 (4) Beantragt der ehrenamtliche Richter selbst die Entbindung von seinem Amt, so trifft die Entscheidung die Landesjustizverwaltung.

§ 112 § 114