Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 109
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- OLG Celle, 30.01.2018 – 13 U 106/17
- BVerfG, 05.06.1998 – 2 BvL 2/97Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft im Berliner Abgeordnetenhaus mit derjenigen in der Geschäftsführung eines Unternehmens mit Mehrheitsbeteiligung des Landes BerlinZitiert von 33
- OLG Dresden, 30.09.2022 – 12 W 24/22Zitiert von 4
- LG Düsseldorf, 12.02.2009 – 1 KLs 5/08
4 Entscheidungen zu § 109 GVG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/109#abs-1 (1) Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/109#abs-2 (2) Wer diese Voraussetzungen erfüllt, soll nur ernannt werden, wenn er
Darüber hinaus soll nur ernannt werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/109#abs-3 (3) Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt werden, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist oder nach § 33 Nr. 4 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll. Zum ehrenamtlichen Richter soll nicht ernannt werden, wer nach § 33 Nr. 6 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll.