Gesetze / Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
GVFG§ 9 Vereinfachter Verwendungsnachweis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils für ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung der Zahl der geförderten Vorhaben, der Summe der für diese Vorhaben angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie der Summe der aus den Finanzhilfen ausgezahlten Zuwendungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein weitergehender Verwendungsnachweis der Länder entfällt.
Änderungsverlauf
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06.03.2020 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2020 (BGBl. I 442)
BGBl. 2020 I S. 442
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 463 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 282 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 237 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.