Gesetze / Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

GVFG

§ 9 Vereinfachter Verwendungsnachweis

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils für ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung der Zahl der geförderten Vorhaben, der Summe der für diese Vorhaben angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie der Summe der aus den Finanzhilfen ausgezahlten Zuwendungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein weitergehender Verwendungsnachweis der Länder entfällt.

§ 8 § 10