Gesetze / Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
GVFG§ 4 Höhe und Umfang der Förderung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Aus den Finanzhilfen des Bundes ist die Förderung von Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bis zu 75 vom Hundert und von Vorhaben nach § 2 Abs. 3 Satz 3 im Rahmen der nach § 10 Abs. 2 Satz 2 zur Verfügung stehenden Mittel bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten zulässig. Soweit die Vorhaben Bestandteil der nach § 6 Abs. 1 erstellten Programme des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sind, beträgt die Förderung bis zu 60 vom Hundert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach § 2. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nicht zuwendungsfähig sind