Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden

GUVG

§ 4 Satzung

Stand: 30.07.2026

Brandenburg1 Entscheidung

Die Rechtsverhältnisse der Gewässerunterhaltungsverbände und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern bestimmen sich nach den Verbandssatzungen. In den Verbandssatzungen ist die Stimmenzahl der Mitglieder in der Verbandsversammlung entsprechend dem Verhältnis der Beiträge festzulegen.

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