Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden
GUVG§ 5 Erste Organberufung
Stand: 30.07.2026
Die Aufsichtsbehörde beruft die erste Verbandsversammlung oder den Ausschuß durch öffentliche Bekanntmachung ein.