§ 9 Übergangsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte, die den Bestimmungen der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) entsprechen, dürfen noch bis zum 28. Juni 2011 auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.
Änderungsverlauf
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08.11.2011 Ausfertigung
§ 9 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2011 I S. 2178
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18.06.2008 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2008 (BGBl. I 1060)
BGBl. 2008 I S. 1060
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