§ 4 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter führt eines der in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durch, um nachzuweisen, dass die Maschine mit den Bestimmungen dieser Verordnung übereinstimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist die Maschine nicht in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das in Anhang VIII der Richtlinie 2006/42/EG vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen durch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt und nach den in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt und wurden die in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen bei der Herstellung der Maschine nicht oder nur teilweise berücksichtigt oder berücksichtigen diese Normen nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die betreffende Maschine keine harmonisierten Normen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:
Änderungsverlauf
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18.06.2008 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2008 (BGBl. I 1060)
BGBl. 2008 I S. 1060
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.