Art 9 Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen
Stand: 22.07.2026
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- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2018 – OVG 12 S 6.18Zitiert von 2
- VGH Bayern, 04.03.2024 – 24 B 22.30376Asylrecht: Personelle Rückkehrprognose bei Unzulässigkeit des Asylantrags wegen anderweitiger Schutzgewährung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 69
- VG Sigmaringen, 12.02.2024 – 8 K 590/23
- VG Schwerin, 20.11.2015 – 15 A 1524/13 As
- VG Schwerin, 02.10.2015 – 15 A 1113/12 As
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Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.