Gesetze / Gebührenordnung für Zahnärzte
GOZ§ 4 Gebühren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 94
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 05.03.2021 – 5 C 8/19Angemessenheit einer zahnärztlichen Gebührenforderung; Kieferorthopädie; LingualretainerZitiert von 8
- BVerwG, 26.02.2021 – 5 C 7/19Angemessenheit einer zahnärztlichen Gebührenforderung; Kieferorthopädie; KleberetainerZitiert von 6
- VG Bayreuth, 09.12.2025 – B 5 K 23.881Zitiert von 1
- VG Köln, 17.06.2004 – 16 K 4270/01
- OVG NRW, 11.06.2003 – 1 A 358/01Zitiert von 2
- BVerwG, 05.03.2021 – 5 C 11/19Angemessenheit einer zahnärztlichen Gebührenforderung; Kieferorthopädie; KlebebracketZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 02.04.2026 – 26 K 1909/24
- VG Gelsenkirchen, 23.01.2026 – 3 K 1610/24
- VG Bayreuth, 09.12.2025 – B 5 K 23.1104
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 GOZ zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/4#abs-1 (1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/4#abs-2 (2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/4#abs-3 (3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/4#abs-4 (4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/4#abs-5 (5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.