Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 87 Kommissionen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/87#abs-1 (1) Die Einsetzung, die Zusammensetzung und das Verfahren von Enquete-Kommissionen richten sich nach dem Gesetz über die Enquete-Kommissionen des Landtages Brandenburg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/87#abs-2 (2) Die Einsetzung, die Zusammensetzung und das Verfahren der Parlamentarischen Kontrollkommission richten sich nach dem Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/87#abs-3 (3) Die Einsetzung, die Zusammensetzung und das Verfahren der G 10-Kommission richten sich nach dem Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes.

§ 86 § 88