(1) Die Einsetzung, die Zusammensetzung und das Verfahren von Enquete-Kommissionen richten sich nach dem Gesetz über die Enquete-Kommissionen des Landtages Brandenburg.
(2) Die Einsetzung, die Zusammensetzung und das Verfahren der Parlamentarischen Kontrollkommission richten sich nach dem Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetz.
(3) Die Einsetzung, die Zusammensetzung und das Verfahren der G 10-Kommission richten sich nach dem Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes.