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§ 87 GOLT (Brandenburg) — Kommissionen

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einsetzung, die Zusammensetzung und das Verfahren von Enquete-Kommissionen richten sich nach dem Gesetz über die Enquete-Kommissionen des Landtages Brandenburg.

(2) Die Einsetzung, die Zusammensetzung und das Verfahren der Parlamentarischen Kontrollkommission richten sich nach dem Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetz.

(3) Die Einsetzung, die Zusammensetzung und das Verfahren der G 10-Kommission richten sich nach dem Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes.