Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 88 Berufung der Mitglieder und Konstituierung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/88#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die nach § 5 Absatz 2 des Sorben/Wenden-Gesetzes gewählten Mitglieder des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden spätestens sechs Wochen nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses in ihr Amt und lädt sie zur konstituierenden Sitzung ein. Sie oder er übernimmt die Sitzungsleitung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/88#abs-2 (2) Bis zur Berufung der Mitglieder des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden übernimmt dessen Aufgaben der bisherige Rat.

§ 87 § 89