Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 10 Gremienbesetzung durch die Fraktionen und Gruppen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/10#abs-1 (1) Die Besetzung des Präsidiums und der Ausschüsse durch die Fraktionen und Gruppen erfolgt nach dem Verfahren Hare/Niemeyer (Proporzverfahren); jedoch hat jede Fraktion das Recht, mit mindestens einem Mitglied in jedem Ausschuss, und jede Gruppe das Recht, mindestens in der ihrer Mitgliederzahl entsprechenden Anzahl von Ausschüssen vertreten zu sein. Veränderungen des Stärkeverhältnisses sollen bei der Zusammensetzung der Ausschüsse berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/10#abs-2 (2) Bei der Besetzung des Präsidiums werden die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der jeweiligen Fraktion, der sie angehören, angerechnet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 GOLT →
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