Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 17 Einberufung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/17?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Der Landtag wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/17?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Der Landtag ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes entsprechend Anlage 9 §§ 1 bis 3 beantragt.