Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 1 Einberufung nach der Neuwahl
Stand: 30.07.2026
Die Präsidentin oder der Präsident des bisherigen Landtages beruft die Mitglieder des Landtages zur konstituierenden Sitzung des Landtages ein.