Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 16 Sitzungspräsidium

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/16#abs-1 (1) Das Sitzungspräsidium des Landtages besteht aus der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten sowie den amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/16#abs-2 (2) Die Schriftführerinnen und Schriftführer, deren Zahl durch das Präsidium bestimmt wird, werden von den Fraktionen benannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/16#abs-3 (3) Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten. Sie beurkunden die Beratungen, führen die Redeliste und sind der Präsidentin oder dem Präsidenten bei der Feststellung der Abstimmungsergebnisse behilflich. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt ihren Einsatz und kann sie mit weiteren Aufgaben betrauen.

§ 15 § 17