Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 17 Einberufung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/17#abs-1 (1) Der Landtag wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/17#abs-2 (2) Der Landtag ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes entsprechend Anlage 9 §§ 1 bis 3 beantragt.

§ 16 § 18